OLG Düsseldorf - Beschluss vom 24.01.2023
3 Wx 105/22
Normen:
BGB § 2227; BGB § 2215 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Duisburg, vom 04.04.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 12 VI 246/21

Zeitliche Grenzen der Vorlage eines Nachlassverzeichnisses durch den TestamentsvollstreckerEntlassung des Testamentsvollstreckers wegen verspäteter Vorlegung und fehlerhaftem Nachlassverzeichnis

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 24.01.2023 - Aktenzeichen 3 Wx 105/22

DRsp Nr. 2023/8747

Zeitliche Grenzen der Vorlage eines Nachlassverzeichnisses durch den Testamentsvollstrecker Entlassung des Testamentsvollstreckers wegen verspäteter Vorlegung und fehlerhaftem Nachlassverzeichnis

1. Der Zeitraum, den der Testamentsvollstrecker für die Erstellung und Übermittlung eines Nachlassverzeichnisses in Anspruch nehmen darf, ohne einen wichtigen Grund zu seiner Entlassung zu setzen, bestimmt sich nach den konkreten Umständen des Falles und hängt insbesondere vom Umfang und von der Komplexität des Sachverhalts sowie den vorhandenen Schwierigkeiten bei der Ermittlung der Nachlassmasse ab. a) In diesem Zusammenhang ist ferner zu berücksichtigen, ob und inwieweit der Testamentsvollstrecker von Berufs wegen oder aufgrund früherer vergleichbarer Ämter über Erfahrungen bei der Erstellung eines Nachlassverzeichnisses verfügt.b) Von Bedeutung ist überdies, in welchem zeitlichen Umfang von ihm unter Berücksichtigung seiner sonstigen (beruflichen oder anderweitigen) Verpflichtungen eine Tätigkeit zur Verwaltung des Nachlasses erwartet werden kann.