OLG Köln - Urteil vom 05.08.2009
2 U 190/08
Normen:
BGB § 260; BGB § 666; BGB § 667; BGB § 2218 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Aachen, vom 03.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 56/07

Zeitliche Grenzen eines Auskunftsanspruchs gegenüber dem Testamentsvollstrecker

OLG Köln, Urteil vom 05.08.2009 - Aktenzeichen 2 U 190/08

DRsp Nr. 2009/25561

Zeitliche Grenzen eines Auskunftsanspruchs gegenüber dem Testamentsvollstrecker

1. Der Testamentsvollstrecker ist zur Auskunft über den Bestand des Nachlasses und seine Geschäftsführung nur hinsichtlich des Anfangs und des Endes seiner Amtsausübung, nicht jedoch hinsichtlich des Erbfalls und der Gegenwart auskunftspflichtig. 2. Er kann einen Verzicht der Erben auf die Auskünfte und eine Rechnungslegung nur insoweit einwenden, als die Vertrauensgrundlage, auf der der Verzicht beruhte, nicht erschüttert ist.

Tenor:

I. Das Urteil des Landgerichts Aachen vom 3.12.2008 - 11 O 56/07 - wird von Amts wegen gemäß § 319 ZPO wie folgt berichtigt: Statt der Bezeichnung "Urteil " trägt die Entscheidung die Bezeichnung "Teilurteil". Ziff. 8 des Tenors (Kostenentscheidung) lautet: "Die außergerichtlichen Kosten des Drittwiderbeklagten trägt der Beklagte."

II. Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung das entsprechend Ziff. I berichtigte Teilurteil des Landgerichts Aachen vom 3.12.2008 - 11 O 56/07 - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: