I. Das Urteil des Landgerichts Aachen vom 3.12.2008 - 11 O 56/07 - wird von Amts wegen gemäß § 319 ZPO wie folgt berichtigt: Statt der Bezeichnung "Urteil " trägt die Entscheidung die Bezeichnung "Teilurteil". Ziff. 8 des Tenors (Kostenentscheidung) lautet: "Die außergerichtlichen Kosten des Drittwiderbeklagten trägt der Beklagte."
II. Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung das entsprechend Ziff. I berichtigte Teilurteil des Landgerichts Aachen vom 3.12.2008 - 11 O 56/07 - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
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