FG Nürnberg - Urteil vom 27.01.2005
IV 148/02
Normen:
ErbStG § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a ; ErbStG § 14 Abs. 1 ;

Zeitpunkt der Entstehung der Erbschaftsteuer bei einem betagten Anspruch aus einem Vermächtnis

FG Nürnberg, Urteil vom 27.01.2005 - Aktenzeichen IV 148/02

DRsp Nr. 2005/6425

Zeitpunkt der Entstehung der Erbschaftsteuer bei einem betagten Anspruch aus einem Vermächtnis

Hat der Erblasser letztwillig verfügt, dass ein Geldvermächtnis aus dem Verkaufserlös eines im Nachlass befindlichen Grundstücks zu zahlen ist, ohne für den Verkauf des Grundstücks eine Frist zu bestimmen, so ist ein betagter Anspruch des Vermächtnisnehmers gegeben für den die Erbschaftsteuer nicht bereits mit dem Tode des Erblassers entstanden ist. Die Erbschaftsteuer für diesen Erwerb von Todes wegen entsteht nach § 9 Abs. 1 Nr. 1a ErbStG - frühestens - mit dem Verkauf des Grundstücks.

Normenkette:

ErbStG § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a ; ErbStG § 14 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist, wann die Erbschaftsteuer für einen Erwerb von Todes wegen entstanden ist.

Am 19. August 1988 verstarb A (im Folgenden Erblasserin genannt). Laut Erbschein des Amtsgerichts - Nachlassgericht - vom 06.12.1988 ist sie aufgrund privatschriftlichen Testaments vom 15.10.1987 von B, ihrem Lebensgefährten und Rechtsvorgänger des Klägers, allein beerbt worden. In ihrem Testament hatte die Erblasserin u. a. verfügt, dass C das Hausgrundstück 1, Gemarkung (im Folgenden 1), als "Alleinerbe" erhalten soll, verbunden mit der Anordnung, dass er das Haus verkaufen und 1/5 u. a. an B sofort auszahlen muss. Wegen des weiteren Inhalts und genauen Wortlauts wird auf das Testament vom 15.10.1987 verwiesen.