LG Gera, vom 22.10.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 214/03
Zeitweile Testierunfähigkeit bei einem nicht datierbaren Testament
OLG Thüringen, Beschluss vom 04.05.2005 - Aktenzeichen 9 W 612/04
DRsp Nr. 2005/9847
Zeitweile Testierunfähigkeit bei einem nicht datierbaren Testament
»Im Erbscheinverfahren trägt grundsätzlich derjenige die Feststellungslast für die Testierunfähigkeit als eine das Erbrecht vernichtende Tatsache, der sich auf die Unwirksamkeit eines Testaments beruft. Ist jedoch das Testament nicht datiert und auch nicht aufgrund sonstiger Umstände datierbar, trifft die Feststellungslast denjenigen, der Rechte hieraus für sich in Anspruch nimmt, wenn feststeht, dass der Erblasser zu irgendeinem Zeitpunkt während des in Betracht kommenden Zeitraums der Testamentserrichtung testierunfähig war, § 2247 Abs. 5BGB analog.«