Die Gestattung langfristiger Ratenzahlung zur Tilgung einer Schuld stellt eine Kreditgewährung durch den Gläubiger dar (Palandt/Putzo, BGB, 55. Aufl. Anm. 3 q vor § 607 BGB sowie ständige Rechtsprechung, u.a. BFH vom 20.12.1990, BFH/NV 1991, 382). Ihre Grundlage findet diese Rechtsprechung in § 12 Abs. 3 BewG, wonach unverzinsliche Forderungen, deren Laufzeit mehr als ein Jahr beträgt und die zu einem bestimmten Zeitpunkt fällig sind, abgezinst werden müssen. Mangels einer speziellen Bewertungsvorschrift im
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Erbrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|