FG München - Urteil vom 25.06.2003
4 K 801/00
Normen:
BewG (1991) § 145 Abs. 3 S. 3 ; BewG (1997) § 145 Abs. 3 S. 1, 2 ; ErbStR 2003 R 161 Abs. 5, Abs. 6 S 5; ErbStR 2003 R 163;

Zu- und Abschläge zum bzw. vom Bodenrichtwert des Gutachterausschusses bei der Ermittlung des Mindestwerts für unbebaute Grundstücke im Rahmen der Bedarfsbewertung; Zum Bodenrichtwert §§ 138 Abs. 3, 145 Abs. 3 BewG

FG München, Urteil vom 25.06.2003 - Aktenzeichen 4 K 801/00

DRsp Nr. 2003/12426

Zu- und Abschläge zum bzw. vom Bodenrichtwert des Gutachterausschusses bei der Ermittlung des Mindestwerts für unbebaute Grundstücke im Rahmen der Bedarfsbewertung; Zum Bodenrichtwert §§ 138 Abs. 3, 145 Abs. 3 BewG

1. Bei der Ermittlung des Mindestwerts für ein unbebautes Grundstücks ist von dem vom zuständigen Gutachterausschuss festgesetzten Bodenrichtwert auszugehen; ein Abschlag wegen einer niedrigeren Bebaubarkeit kommt nicht in Betracht, wenn nicht ersichtlich ist, warum die im Bebauungsplan ausdrücklich bestimmte, mit den Richtwertangaben übereinstimmende Geschossflächenzahl nicht genehmigungsfähig sein sollte. 2. Im Bodenrichtwert nicht berücksichtigte Erschließungskosten sind werterhöhend zu berücksichtigen, allerdings nur, soweit sie bereits entstanden und geleistet worden sind (gegen R 161 Abs. 6 S. 5 ErbStR 2003). 3. Für im Bebauungsplan ausgewiesene, bisher zum Grundstück gehörende Verkehrsflächen ist ein angemessener Abschlag zu machen (hier: Ansatz der ausgewiesenen Straßenflächen mit 50 % des Richtwerts).