OLG Braunschweig - Beschluss vom 03.02.2005
2 W 264/04
Normen:
LuftfzRG § 15 ; LuftfzRG § 16 ; LuftfzRG § 16 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 ; LuftfzRG § 21 Abs. 1 ; LuftfzRG § 95 ; LuftfzRG § 98 Abs. 1 ; BGB § 873 ; BGB § 892 ; BGB § 899 ; BGB § 925 ; BGB § 929 ; BGB § 933 ; BGB § 934 ; ZPO § 325 Abs. 4 ; ZPO § 517 ; SchiffsG § 3 ; SchiffsG § 16 ; SchiffsG § 21 Abs. 2 ; SchiffsG § 75 Abs. 1 ; SchiffsG § 83 Abs. 1 ; SchiffsG § 87 Abs. 1 ; SchiffsG § 88 Abs. 1 ; GBO § 29 ; AktO § 7 Abs. 1 ; KostO § 30 Abs. 2 S. 1 ; KostO § 31 Abs. 1 S. 1 ; KostO § 131 Abs. 1 S. 2 ; FGG § 13a Abs. 1 S. 1, 2 ; SchiffsRegO §§ 75ff ;
Fundstellen:
NJW-RR 2005, 1099
OLGReport-Braunschweig 2005, 731
VersR 2005, 988
Vorinstanzen:
LG Braunschweig - 8 T 1018/04 (107) - 16.11.2004,
AG Braunschweig, - Vorinstanzaktenzeichen 42 LR 9999

Zu den Voraussetzungen für den gutgläubigen Erwerb des Eigentums an einem Luftfahrzeug sowie zu den Voraussetzungen für die Eintragung eines Rechtshängigkeitsvermerks

OLG Braunschweig, Beschluss vom 03.02.2005 - Aktenzeichen 2 W 264/04

DRsp Nr. 2005/4694

Zu den Voraussetzungen für den gutgläubigen Erwerb des Eigentums an einem Luftfahrzeug sowie zu den Voraussetzungen für die Eintragung eines Rechtshängigkeitsvermerks

1. Der gutgläubige Erwerb des Eigentums an einem Luftfahrzeug von einem Nichtberechtigten ist nur nach Maßgabe der §§ 932, 933, 934 BGB möglich, wobei in der Regel derjenige grob fahrlässig handelt, der von jemandem erwirbt, der nicht als Eigentümer in die Luftfahrzeugrolle eingetragen ist. 2. Wenn jemand das Eigentum an einem Luftfahrzeug von einem fälschlich eingetragenen Eigentümer erwirbt, muss ihm sein böser Glaube im Sinne des § 932 BGB nachgewiesen werden. 3. Auch wenn die fälschliche Eintragung als Eigentümer zu Gunsten des Erwerbers keinen Gutglaubensschutz im Sinne des § 892 BGB oder § 16 SchiffsG bewirkt, kommt jedoch nach § 16 LuftfzRG der Eintragung als Eigentümer im Hinblick auf den gutgläubigen Erwerbs eines Registerpfandrechts erhebliche Bedeutung zu. 4. Dieser für den wahren Berechtigten erheblichen Beeinträchtigung seiner Rechte trägt das Gesetz dadurch Rechnung, dass es dem angeblich wahren Berechtigten - wie in § 899 BGB und § 21 SchiffsG - nach § 21 Abs. 1 LuftfzRG die Möglichkeit der Eintragung eines Widerspruchs einräumt.