AG Braunschweig, - Vorinstanzaktenzeichen 42 LR 9999
Zu den Voraussetzungen für den gutgläubigen Erwerb des Eigentums an einem Luftfahrzeug sowie zu den Voraussetzungen für die Eintragung eines Rechtshängigkeitsvermerks
OLG Braunschweig, Beschluss vom 03.02.2005 - Aktenzeichen 2 W 264/04
DRsp Nr. 2005/4694
Zu den Voraussetzungen für den gutgläubigen Erwerb des Eigentums an einem Luftfahrzeug sowie zu den Voraussetzungen für die Eintragung eines Rechtshängigkeitsvermerks
1. Der gutgläubige Erwerb des Eigentums an einem Luftfahrzeug von einem Nichtberechtigten ist nur nach Maßgabe der §§ 932, 933, 934BGB möglich, wobei in der Regel derjenige grob fahrlässig handelt, der von jemandem erwirbt, der nicht als Eigentümer in die Luftfahrzeugrolle eingetragen ist.2. Wenn jemand das Eigentum an einem Luftfahrzeug von einem fälschlich eingetragenen Eigentümer erwirbt, muss ihm sein böser Glaube im Sinne des § 932BGB nachgewiesen werden.3. Auch wenn die fälschliche Eintragung als Eigentümer zu Gunsten des Erwerbers keinen Gutglaubensschutz im Sinne des § 892BGB oder § 16 SchiffsG bewirkt, kommt jedoch nach § 16 LuftfzRG der Eintragung als Eigentümer im Hinblick auf den gutgläubigen Erwerbs eines Registerpfandrechts erhebliche Bedeutung zu.4. Dieser für den wahren Berechtigten erheblichen Beeinträchtigung seiner Rechte trägt das Gesetz dadurch Rechnung, dass es dem angeblich wahren Berechtigten - wie in § 899BGB und § 21 SchiffsG - nach § 21 Abs. 1 LuftfzRG die Möglichkeit der Eintragung eines Widerspruchs einräumt.
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