OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 11.05.2006
1 U 37/05
Normen:
BGB § 2329 ;
Vorinstanzen:
LG Hanau, - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 1071/95

Zu den Voraussetzungen und der Berechnung eines Pflichtteilsergänzungsanspruchs gegen den Beschenkten

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 11.05.2006 - Aktenzeichen 1 U 37/05

DRsp Nr. 2008/5698

Zu den Voraussetzungen und der Berechnung eines Pflichtteilsergänzungsanspruchs gegen den Beschenkten

»1. Zu den Voraussetzungen und der Berechnung eines Pflichtteilsergänzungsanspruchs gegen den Beschenkten (§ 2329 BGB). 2. Für die Frage, wer zuletzt Beschenkter im Sinne des § 2329 Abs. 3 BGB ist, ist auf den Vollzug der Schenkung abzustellen, bei der Übertragung von Grundstücken mithin auf die Eintragung im Grundbuch. 3. Erfolgt der Vollzug von Schenkungen erst nach dem Erbfall, ist der Erbfall für die zeitliche Einordnung der Schenkung maßgebend.«

Normenkette:

BGB § 2329 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Kläger, A und der Beklagte zu 1) sind die gemeinsamen Kinder des am ....1992 verstorbenen B (nachfolgend: Erblasser) und der C.

Der Erblasser setzte den Beklagten zu 1) durch notarielles Testament vom 25.10. 1989 zu seinem Alleinerben ein.

Der Beklagte zu 2) wurde durch Beschluss des Amtsgerichts O4 - Nachlassgericht - vom 28.10.1992 zum Nachlassverwalter bestellt.

Die Kläger - der Kläger zu 1) aus dem Recht der C und der A - nehmen den Beklagten zu 1) wegen Pflichtteilsergänzung auf Duldung der Zwangsvollstreckung in diesem vom Erblasser geschenkten Grundbesitz und den Beklagten zu 2) auf Zahlung der Pflichtteile in Anspruch.