FG Hamburg - Urteil vom 05.03.2009
3 K 176/08
Normen:
AO § 110; AO § 122; AO § 124; AO § 362; AO § 367; ErbStG § 7; ErbStG § 10; ErbStG § 25; FGO § 81 Abs. 1 Satz 2; FGO § 82; FGO § 96; ZPO § 418;

Zugang der Einspruchsrücknahme nach Verböserungsankündigung

FG Hamburg, Urteil vom 05.03.2009 - Aktenzeichen 3 K 176/08

DRsp Nr. 2009/17615

Zugang der Einspruchsrücknahme nach Verböserungsankündigung

1. Die Absendung des Einspruchsrücknahme-Schreibens begründet keine Vermutung und keinen Anscheinsbeweis und reicht auch als alleiniges Indiz nicht für den Zeitpunkt ihres Zugangs. 2. Bloße Zweifel an der Richtigkeit des Eingangsstempel-Datums genügen nicht zur Widerlegung der hohen Beweiskraft der öffentlichen Urkunde. 3. Der Steuerpflichtige trägt die Feststellungslast für die Einspruchsrücknahme vor der verbösernden Einspruchsentscheidung. 4. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt nicht in Betracht, wenn keine gesetzliche, sondern nur eine behördliche Frist versäumt wird, wie die in der Verböserungsankündigung vom Finanzamt gewährte Frist zur Einspruchsrücknahme.

Normenkette:

AO § 110; AO § 122; AO § 124; AO § 362; AO § 367; ErbStG § 7; ErbStG § 10; ErbStG § 25; FGO § 81 Abs. 1 Satz 2; FGO § 82; FGO § 96; ZPO § 418;

Tatbestand:

Streitig ist, ob im Einspruchsverfahren nach Verböserungshinweis des Beklagten (des Finanzamts --FA--) diesem die Einspruchsrücknahme vor der Einspruchsentscheidung zugegangen ist oder ob Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist.

I.