Die Beschwerde gegen die Zwischenverfügung des Amtsgerichts München - Registergericht - vom 31.03.2017 wird zurückgewiesen.
I.
Zutreffend ist das Registergericht zu dem Ergebnis gelangt, dass die nach §§ 162 Abs. 2, 12 Abs. 1 HGB erforderliche Eintragung des im Wege der Gesamtrechtsnachfolge in die Gesellschaft eintretenden Kommanditisten nicht durch den Generalbevollmächtigten der verstorbenen Kommanditisten zur Eintragung angemeldet werden kann.
Zunächst wird - zur Vermeidung von Wiederholungen - auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 22.5.2017 Bezug genommen.
Soweit die Beschwerdeführerin im Nachgang dazu vorträgt, dass die überwiegende Meinung in Rechtsprechung und Literatur Anmeldungen zum Handelsregister auch aufgrund post- und transmortaler Vollmacht zulassen, ist dies nicht die verfahrensgegenständlich zu beantwortende Frage.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Erbrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|