BGH - Beschluß vom 19.04.2005
VI ZB 47/03
Normen:
ZPO § 264 Nr. 2 ; BGB § 2039 S. 1 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2005, 955
ZEV 2005, 390
Vorinstanzen:
LG München I, vom 04.06.2003

Zulässigkeit der Berufung bei Umstellung des Antrags auf Zahlung an eine Erbengemeinschaft

BGH, Beschluß vom 19.04.2005 - Aktenzeichen VI ZB 47/03

DRsp Nr. 2005/8053

Zulässigkeit der Berufung bei Umstellung des Antrags auf Zahlung an eine Erbengemeinschaft

Hat der Kläger in erster Instanz einen Anspruch einer Erbengemeinschaft geltend gemacht, der er angehört und hat er dabei Zahlung an sich selbst verlangt und diesen Antrag nach Abweisung der Klage auf Zahlung an die Erbengemeinschaft umgestellt, so handelt es sich lediglich um eine nach § 264 Nr. 2 ZPO zulässige Beschränkung des ursprünglichen Klageantrages, die auch mit der Berufung weiter verfolgt werden kann.

Normenkette:

ZPO § 264 Nr. 2 ; BGB § 2039 S. 1 ;

Gründe:

I. Der Kläger macht gegen den Beklagten einen Anspruch auf Schadensersatz wegen Beschädigung eines Zaunes auf dem Grundstück einer Erbengemeinschaft geltend, welcher er angehört. Er hat dabei in erster Instanz auf Zahlung an sich selbst geklagt.

Auf Seite 2 seines erstinstanzlichen Schriftsatzes vom 14. Januar 2003 hat er ausgeführt: