OLG Hamm - Beschluss vom 14.02.2017
15 W 31/17
Normen:
FamFG § 59 Abs. 1; BGB § 2353;
Fundstellen:
FuR 2017, 528
Vorinstanzen:
AG Brakel, - Vorinstanzaktenzeichen 5 VI 277/16

Zulässigkeit der Beschwerde der Eigenerben eines Vorerben gegen die Erteilung eines den Eintritt der Nacherbfolge ausweisenden Erbscheins

OLG Hamm, Beschluss vom 14.02.2017 - Aktenzeichen 15 W 31/17

DRsp Nr. 2017/7810

Zulässigkeit der Beschwerde der Eigenerben eines Vorerben gegen die Erteilung eines den Eintritt der Nacherbfolge ausweisenden Erbscheins

Den Eigenerben eines Vorerben, die für sich in Anspruch nehmen, an dessen Stelle wirksam die (Vor-) Erbschaft ausgeschlagen zu haben, steht gegen einen Feststellungsbeschluss für die Erteilung eines Erbscheins, der die durch den Tod des Vorerben eingetretene Nacherbfolge ausweisen soll, eine Beschwerdebefugnis nicht zu.

Tenor

Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdewert wird auf 25.000 € festgesetzt.

Normenkette:

FamFG § 59 Abs. 1; BGB § 2353;

Gründe

I.)

Die Erblasserin war in zweiter Ehe mit Herrn H verheiratet. Die zweite Ehe der Erblasserin war kinderlos. Aus ihrer ersten Ehe hatte sie zwei Kinder, die Beteiligten zu 1) und 2). Herr H hatte aus einer ersten Ehe ebenfalls Kinder, die Beteiligten zu 3) bis 6).

Die Erblasserin errichtete am 04.09.2007 ein handschriftliches Testament mit folgendem Inhalt:

"1. Das bisherige Testament, unterliegt bei Rechtsanwalt C in D, hebe ich hiermit vollständig auf.

2. Als Erben für mein Barvermögen bzw. für mein festgelegtes Geld erkläre ich nach Abzug aller Kosten, die mit meiner Beerdigung verbunden sind, zu je einem Drittel

-meinen Ehemann H, wohnhaft in E,

-meinen Sohn P, z.Zt. in Q

-und meine Tochter O, z.Zt. wohnhaft in N.