Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdewert wird auf 25.000 € festgesetzt.
I.)
Die Erblasserin war in zweiter Ehe mit Herrn H verheiratet. Die zweite Ehe der Erblasserin war kinderlos. Aus ihrer ersten Ehe hatte sie zwei Kinder, die Beteiligten zu 1) und 2). Herr H hatte aus einer ersten Ehe ebenfalls Kinder, die Beteiligten zu 3) bis 6).
Die Erblasserin errichtete am 04.09.2007 ein handschriftliches Testament mit folgendem Inhalt:
"1. Das bisherige Testament, unterliegt bei Rechtsanwalt C in D, hebe ich hiermit vollständig auf.
2. Als Erben für mein Barvermögen bzw. für mein festgelegtes Geld erkläre ich nach Abzug aller Kosten, die mit meiner Beerdigung verbunden sind, zu je einem Drittel
-meinen Ehemann H, wohnhaft in E,
-meinen Sohn P, z.Zt. in Q
-und meine Tochter O, z.Zt. wohnhaft in N.
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