Die Beschwerde der Beteiligten zu 3. - 8. vom 08.06.2011 gegen den Beschluss des Amtsgerichtes Bremen - Nachlassgericht - vom 04.05.2011 wird als unzulässig verworfen.
Die Beschwerdeführer tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner.
Der Gegenstandswert wird auf 7.273,- € festgesetzt.
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