OLG Hamm - Beschluss vom 10.07.2014
15 W 73/14
Normen:
FamFG § 59 Abs. 1; RPflG § 11 Abs. 2 S. 4; BGB § 1960 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
AG Essen, vom 07.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 150 VI 237/12

Zulässigkeit der Beschwerde der kontoführenden Bank gegen eine Sicherungsanordnung des Nachlassgerichts

OLG Hamm, Beschluss vom 10.07.2014 - Aktenzeichen 15 W 73/14

DRsp Nr. 2014/14205

Zulässigkeit der Beschwerde der kontoführenden Bank gegen eine Sicherungsanordnung des Nachlassgerichts

Zur Zulässigkeit einer Beschwerde gegen eine Sicherungsanordnung des Rechtspflegers des Nachlassgerichts. 1. Gegen eine Sicherungsanordnung des Nachlassgerichts, durch die einer Bank abgegeben wird, den Guthabenbetrag auf einem Konto des Erblassers für die unbekannten Erben zu hinterlegen oder zu dem Nachlassverfahren auf das Konto der Gerichtskasse einzuzahlen, steht der Bank ein Beschwerderecht nicht zu. 2. Die gleichwohl eingelegte Beschwerde ist als Rechtspflegererinnerung nach § 11 Abs. 2 S. 1 RPflG zu behandeln. Der Richter des Amtsgerichts hat in diesem Zusammenhang auch über die Erinnerungsbefugnis der Bank gem. § 11 Abs. 2 S. 4 RPflG zu entscheiden, an die geringere Anforderungen zu stellen sind als an das Vorliegen der Beschwerdebefugnis.

Tenor

Die Vorlageverfügung des Amtsgerichts - Nachlassgericht - Essen vom 7.02.2014 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung über die als Erinnerung zu behandelnde Beschwerde der Beteiligten an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben.

Normenkette:

FamFG § 59 Abs. 1; RPflG § 11 Abs. 2 S. 4; BGB § 1960 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.