OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 12.01.2023
20 W 196/22
Normen:
GBO § 51; BGB § 2136; BGB § 2113 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Frankfurt/Main, vom 14.09.2022

Zulässigkeit der Beschwerde des ein Grundstück veräußernden Eigentümers gegen die Ablehnung der Löschung eines Nacherbenvermerks

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 12.01.2023 - Aktenzeichen 20 W 196/22

DRsp Nr. 2023/8827

Zulässigkeit der Beschwerde des ein Grundstück veräußernden Eigentümers gegen die Ablehnung der Löschung eines Nacherbenvermerks

Der ein Grundstück veräußernde Eigentümer ist antragsberechtigt für die durch die Veräußerung bedingte Löschung eines Nacherbenvermerks und damit beschwerdeberechtigt im Falle der Ablehnung des Antrags, solange er als Eigentümer noch im Grundbuch eingetragen ist. Dies gilt zumindest dann, wenn die Löschung zusammen mit der Eintragung des Eigentumsübergangs beantragt wird.

Tenor

Die angefochtene Zwischenverfügung wird aufgehoben.

Normenkette:

GBO § 51; BGB § 2136; BGB § 2113 Abs. 1;

Gründe

I.

Der jetzt …-jährige Beteiligte zu 1, der mittlerweile dement und geschäftsunfähig sein soll, war verheiratet mit Frau Vorname1 Nachname1 Nachname2 (im Folgenden: erste Ehefrau des Beteiligten zu 1). Die Beteiligte zu 2 ist deren gemeinsame Tochter. Der Beteiligte zu 1 und seine erste Ehefrau waren im Grundbuch als Miteigentümer des oben bezeichneten Grundbesitzes, des mit einem Einfamilien-Reihenendhaus bebauten Grundstücks Straße1 in Stadt1 nebst Garagengrundstück, zu je ½ eingetragen.