KG - Beschluss vom 04.01.2011
1 W 471/10
Normen:
BGB § 1964; BGB § 1965; FamFG § 59;
Fundstellen:
FGPrax 2011, 124
FamRZ 2011, 1096
NJW-RR 2011, 587
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, vom 22.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 61 VI 800/09

Zulässigkeit der Beschwerde des Erbprätendenten gegen die Feststellung des Erbrechts des Fiskus

KG, Beschluss vom 04.01.2011 - Aktenzeichen 1 W 471/10

DRsp Nr. 2011/1343

Zulässigkeit der Beschwerde des Erbprätendenten gegen die Feststellung des Erbrechts des Fiskus

Unterlässt es das Nachlassgericht, vor Feststellung des Fiskuserbrechts ein Verfahren nach § 1965 BGB durchzuführen, ist ein Erbprätendent befugt, gegen den Feststellungsbeschluss Beschwerde zu erheben (Abgrenzung zu KGJ 39, A 88, 89f).

Der Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 22. März 2010 - 61 VI 800/2009 - wird aufgehoben.

Normenkette:

BGB § 1964; BGB § 1965; FamFG § 59;

Gründe:

I. Der Erblasser errichtete unter dem 4. April 1988 ein eigenhändig geschriebenes Testament, in dem er seine Ehefrau zur Erbin einsetzte und "alle anderen Verwandten (...) vom Erbe ausdrücklich" ausschloss. Weiter heißt es in dem Testament: "Im Falle des gleichzeitigen Todes mit meiner Frau setze ich als Erben die E###### Kirchengemeinde A# R###### [die Beteiligte zu 2] ein".

Die Ehefrau errichtete am selben Tag ein wortgleiches Testament, in dem sie den Erblasser als Erben einsetzte. Die Ehegatten verschlossen die Testamente in einem Umschlag und gaben diesen in die amtliche Verwahrung des Amtsgerichts Wedding. Die Ehe blieb kinderlos.