Die Beschwerde vom 12.06.2013 wird als unzulässig verworfen.
Die Beschwerden vom 15.05.2013 und 09.07.2013 werden zurückgewiesen.
Die Kosten der Beschwerdeverfahren trägt die Beteiligte zu 1); eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.
Der Geschäftswert wird für die Beschwerde vom 12.06.2013 auf 1.582,- Euro, derjenigen für die Beschwerden vom 15.05. und 09.07.2013 auf je 500,- Euro festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen, soweit die Beschwerde vom 12.06.2013 als unzulässig verworfen wurde.
I.
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