OLG Hamm - Beschluss vom 11.03.2014
15 W 316/13
Normen:
FamFG § 59 Abs. 1; BGB § 1961;
Vorinstanzen:
AG Lünen, - Vorinstanzaktenzeichen 4 VI 170/12

Zulässigkeit der Beschwerde eines Nachlassgläubigers gegen die Festsetzung der Vergütung des Nachlasspflegers

OLG Hamm, Beschluss vom 11.03.2014 - Aktenzeichen 15 W 316/13

DRsp Nr. 2014/7120

Zulässigkeit der Beschwerde eines Nachlassgläubigers gegen die Festsetzung der Vergütung des Nachlasspflegers

Zur Beschwerdebefugnis gegen die Festsetzung der Vergütung des Nachlasspflegers.

Ein Nachlassgläubiger ist nicht beschwerdebefugt hinsichtlich der Festsetzung der Vergütung des Nachlasspflegers, da er hierdurch zwar in der Realisierung seiner Forderung beeinträchtigt, aber nicht i.S. von § 59 Abs. 1 FamFG in eigenen Rechten verletzt wird.

Tenor

Die Beschwerde vom 12.06.2013 wird als unzulässig verworfen.

Die Beschwerden vom 15.05.2013 und 09.07.2013 werden zurückgewiesen.

Die Kosten der Beschwerdeverfahren trägt die Beteiligte zu 1); eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

Der Geschäftswert wird für die Beschwerde vom 12.06.2013 auf 1.582,- Euro, derjenigen für die Beschwerden vom 15.05. und 09.07.2013 auf je 500,- Euro festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen, soweit die Beschwerde vom 12.06.2013 als unzulässig verworfen wurde.

Normenkette:

FamFG § 59 Abs. 1; BGB § 1961;

Gründe

I.