OLG München - Beschluss vom 05.04.2016
31 Wx 395/15
Normen:
FamFG § 59; BGB §§ 2200;
Fundstellen:
FamRZ 2016, 1387
Vorinstanzen:
AG München, vom 10.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 66 VI 731/15

Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Ablehnung der Bestellung des Beschwerdeführers zum Testamentsvollstrecker

OLG München, Beschluss vom 05.04.2016 - Aktenzeichen 31 Wx 395/15

DRsp Nr. 2016/6745

Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Ablehnung der Bestellung des Beschwerdeführers zum Testamentsvollstrecker

BGB §§ 2200 Zur Beschwerdeberechtigung bei Antrag auf Bestellung als Testamentsvollstrecker

Die Auswahl des Testamentsvollstreckers liegt, sofern der Erblasser keinen Testamentsvollstrecker bestimmt hat, allein im pflichtgemäßen Ermessen des Nachlassgerichts. Daher ist ein Dritter, der seine Ernennung zum Testamentsvollstrecker beantragt hat, gegen deren Ablehnung nicht beschwerdebefugt.

Tenor

1.

Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Amtsgerichts München - Nachlassgericht - vom 10.11.2015 wird verworfen.

2.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3.

Die Festsetzung des Geschäftswerts für die Beschwerde bleibt vorbehalten.

Normenkette:

FamFG § 59; BGB §§ 2200;

Gründe

I.

Der geschiedene Erblasser ist am 05.01.2015 verstorben. Er hat ein notarielles Testament vom 15.07.2014 errichtet, in dem er seine Kinder aus der ersten und zweiten Ehe jeweils als Erben zu 1/2 eingesetzt hat. Gleichzeitig hat er verfügt:

"4. Testamentsvollstreckung

Ich ordne Testamentsvollstreckung an.

Zum Testamentsvollstrecker bestimme ich:

Frau M. S. (weitere Personalien)

Einen Ersatztestamentsvollstrecker bestimme ich nicht.