Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Amtsgerichts München - Nachlassgericht - vom 10.11.2015 wird verworfen.
2.Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3.Die Festsetzung des Geschäftswerts für die Beschwerde bleibt vorbehalten.
I.
Der geschiedene Erblasser ist am 05.01.2015 verstorben. Er hat ein notarielles Testament vom 15.07.2014 errichtet, in dem er seine Kinder aus der ersten und zweiten Ehe jeweils als Erben zu 1/2 eingesetzt hat. Gleichzeitig hat er verfügt:
"4. Testamentsvollstreckung
Ich ordne Testamentsvollstreckung an.
Zum Testamentsvollstrecker bestimme ich:
Frau M. S. (weitere Personalien)
Einen Ersatztestamentsvollstrecker bestimme ich nicht.
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