OLG Naumburg - Beschluss vom 07.02.2012
2 Wx 16/12
Normen:
BGB § 2361; FamFG § 57; FamFG § 58;
Fundstellen:
FGPrax 2012, 118
FamRZ 2013, 245
ZEV 2013, 92
Vorinstanzen:
AG Halle-Saalkreis, vom 19.01.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 40 VI 128/12 W

Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Abweisung eines Antrags auf einstweilige Anordnung im Nachlassverfahren

OLG Naumburg, Beschluss vom 07.02.2012 - Aktenzeichen 2 Wx 16/12

DRsp Nr. 2012/5232

Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Abweisung eines Antrags auf einstweilige Anordnung im Nachlassverfahren

1. Eine Beschwerde gegen die Abweisung eines Antrags auf einstweilige Anordnung im Nachlassverfahren ist statthaft. 2. Die Vorschrift des § 2361 BGB ist nicht erweiternd auf die Einziehung des Protokolls über die Testamentseröffnung anwendbar.

I. Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Nachlassgericht - Halle vom 19.01.2012 wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragsteller.

III. Der Beschwerdewert wird auf 3.000,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 2361; FamFG § 57; FamFG § 58;

Gründe:

A. Die Antragsteller sind die Nichten der am 19.11.2011 verstorbenen - kinderlosen - Erblasserin.