OLG Hamm - Beschluss vom 26.06.2015
15 W 217/15
Normen:
§ 359 Abs 1 FamFG; § 1981 BGB;
Fundstellen:
FuR 2016, 190
Vorinstanzen:
AG Brakel, vom 23.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 5 VI 133/15

Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Anordnung der Nachlassverwaltung

OLG Hamm, Beschluss vom 26.06.2015 - Aktenzeichen 15 W 217/15

DRsp Nr. 2015/18418

Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Anordnung der Nachlassverwaltung

Gegen den Beschluss, durch den die Nachlassverwaltung angeordnet worden ist, ist ausnahmsweise die Beschwerde statthaft, wenn der darauf gerichtete Antrag (hier durch einen Miterben ohne Mitwirkung der anderen gestellten) unwirksam ist (Muster mit Nachweisen aus der Rechtsprechung).(Rn.2) Orientierungssätze: Zitierung: Anschluss LG Aachen, 22. September 1959, 7 T 453/59, NJW 1960, 46.

Tenor

Die Nachlassverwaltung wird aufgehoben, der Nachlassverwalter wird aus seinem Amt entlassen.

Normenkette:

§ 359 Abs 1 FamFG; § 1981 BGB;

Gründe

I.

Die Beteiligten zu 1) bis 5) sind Miterben nach der am 20.05.1995 verstorbenen Frau X. Eine weitere Miterbin ist nachverstorben. Am 15.04.2015 beantragte die Beteiligte zu 1) die Anordnung einer Nachlassverwaltung. Mit Beschluss vom 23.04.2015 ordnete das Amtsgericht die Nachverwaltung an und bestimmte den Beteiligten zu 6) zum Nachlassverwalter. Die Bestellung erfolgte noch am selben Tag. Gegen den Beschluss vom 23.04.2015 legte die Beteiligte zu 4) Beschwerde ein, der der Rechtspfleger des Nachlassgerichts mit der Begründung nicht abhalf, dass gegen die Anordnung der Nachlassverwaltung kein Rechtsmittel gegeben sei und § 20162 BGB hier nicht anwendbar sei.

II.