OLG München - Beschluss vom 11.03.2010
34 Wx 23/10
Normen:
FamFG § 35 Abs. 1; FamFG § 35 Abs. 2; FamFG § 35 Abs. 5; FamFG § 38 Abs. 1; FamFG § 58; GBO § 71;
Vorinstanzen:
AG Traunstein, vom 09.02.2010

Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Anordnung der Vorlegung eines Erbscheins durch das Grundbuchamt

OLG München, Beschluss vom 11.03.2010 - Aktenzeichen 34 Wx 23/10

DRsp Nr. 2010/4973

Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Anordnung der Vorlegung eines Erbscheins durch das Grundbuchamt

Die mit einem Hinweis auf die Folgen der Zuwiderhandlung verbundene Anordnung des Grundbuchamts, einen Erbschein zur Berichtigung der Eigentümereintragung vorzulegen, ist mit der Beschwerde nicht isoliert anfechtbar (Anschluss an OLG München vom 5.2.2010, 34 Wx 128/09).

I. Die Beschwerde des Beteiligten gegen die Verfügung des Amtsgerichts Traunstein - Grundbuchamt - vom 9. Februar 2010 wird als unzulässig verworfen.

II. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 9.000 € festgesetzt.

III. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

FamFG § 35 Abs. 1; FamFG § 35 Abs. 2; FamFG § 35 Abs. 5; FamFG § 38 Abs. 1; FamFG § 58; GBO § 71;

Gründe:

I. Im Grundbuch ist als Eigentümer noch der am 11.4.2007 verstorbene Erblasser eingetragen.

Dem Grundbuchamt wurde bekannt, dass auch dessen Erbin am 29.8.2008 verstorben ist. Mit Schreiben vom 15.10.2009 forderte es unter Hinweis auf § 82 GBO den Beteiligten als deren Erben auf, bis spätestens 6.11.2009 einen Antrag auf Grundbuchberichtigung zu stellen und eine Ausfertigung des Erbscheins vorzulegen.

Das Schreiben enthielt den Hinweis auf die Möglichkeit, die Vorlage der erforderlichen Unterlagen mittels Zwangsgeld zu erzwingen.