OLG München - Beschluss vom 16.03.2017
31 Wx 92/17
Normen:
BGB § 2361; FamFG § 26 Abs. 3; FamFG § 68 Abs. 3; FamFG § 352e Abs. 3; RpflG § 16 Abs. 1 Nr. 7; RiVBetrAufh (Bayern) q § 1a Abs. 2;
Fundstellen:
FamRZ 2017, 2079
ZEV 2017, 331
Vorinstanzen:
AG Weilheim, vom 07.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen VI 000218/15

Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Erteilung eines Erbscheins mit dem Ziel dessen Einziehung

OLG München, Beschluss vom 16.03.2017 - Aktenzeichen 31 Wx 92/17

DRsp Nr. 2017/4478

Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Erteilung eines Erbscheins mit dem Ziel dessen Einziehung

FamFG §§ 26, 68, 352e Abs. 3 RpflG § 16 Abs. 1 Nr. 7 RiVBetrAufh (Bayern) q § 1a Abs. 2 1. Ein Beschwerdeverfahren nach Erteilung eines Erbscheins kann nicht mit der Zielsetzung der Einziehung dieses Erbscheins angestrengt werden, wenn der Beschluss, der die Erteilung des Erbscheins bewilligt hat, bereits in formelle Rechtskraft erwachsen ist.2. Die Einziehung des Erbscheins stellt insofern einen neuen Verfahrensgegenstand dar, über den zunächst das Nachlassgericht zu entscheiden hat. Funktionell zuständig für die Entscheidung über die Einziehung des Erbscheins ist dann nicht der Rechtspfleger, sondern der Richter (im Anschluss an OLG München Beschluss v. 13.9.2016 - 31 Wx 99/16).

Tenor

Auf die Beschwerde wird die Sache unter Aufhebung des Vorlagebeschlusses des Amtsgerichts Weilheim i. OB. - Nachlassgericht - vom 7.3.2017 an das Nachlassgericht zur Entscheidung durch den zuständigen Nachlassrichter zurückgegeben.

Normenkette:

BGB § 2361; FamFG § 26 Abs. 3; FamFG § 68 Abs. 3; FamFG § 352e Abs. 3; RpflG § 16 Abs. 1 Nr. 7; RiVBetrAufh (Bayern) q § 1a Abs. 2;

Gründe

I.

Der Vorlagebeschluss des Nachlassgerichts war schon deshalb aufzuheben, weil statt des Richters die Rechtspflegerin im Rahmen der Abhilfeentscheidung in der Sache entschieden hat.