Auf die Beschwerde wird die Sache unter Aufhebung des Vorlagebeschlusses des Amtsgerichts Weilheim i. OB. - Nachlassgericht - vom 7.3.2017 an das Nachlassgericht zur Entscheidung durch den zuständigen Nachlassrichter zurückgegeben.
I.
Der Vorlagebeschluss des Nachlassgerichts war schon deshalb aufzuheben, weil statt des Richters die Rechtspflegerin im Rahmen der Abhilfeentscheidung in der Sache entschieden hat.
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