1. Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin. wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Trier vom 6. März 2009 geändert und wie folgt neu gefasst:
Die nach dem Urteil des Landgerichts Trier vom 28. Januar 2009 von der Klägerin an den Beklagten zu erstattenden Kosten werden auf 1.795,73 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über den Basiszinssatz nach §
2. Der Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
3. Der Beschwerdewert beträgt 246,35 €.
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