OLG Hamm - Beschluss vom 07.07.2015
15 W 329/14
Normen:
BGB § 1954; BGB § 1955;
Vorinstanzen:
AG Essen, - Vorinstanzaktenzeichen 158 VI 2511/13

Zulässigkeit des sog. Nachschiebens von Gründen für die Anfechtung der Erbausschlagung

OLG Hamm, Beschluss vom 07.07.2015 - Aktenzeichen 15 W 329/14

DRsp Nr. 2016/1738

Zulässigkeit des sog. Nachschiebens von Gründen für die Anfechtung der Erbausschlagung

Zur Frage der Identität eines in der Anfechtungserklärung genannten Anfechtungsgrundes mit einem später schriftsätzlich geltend gemachten abweichenden Anfechtungsgrund.

Der in einer Anfechtungserklärung benannte Anfechtungsgrund ist nicht beliebig austauschbar. Vielmehr setzt das "Nachschieben" von Anfechtungsgründen eine neue Anfechtungserklärung voraus, die ihrerseits den jeweils geltenden Form- und Fristvorschriften genügen muss.

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Der Erbscheinsantrag vom 20.12.2013 sowie der Hilfsantrag vom 05.02.2015 werden zurückgewiesen.

Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 1954; BGB § 1955;

Gründe

I.)

Der Erblasser war geschieden. Er hatte einen Sohn V, der mit der Beteiligten zu 1) verheiratet war und vorverstorben ist. Aus der Ehe des Sohnes mit der Beteiligten zu 1) ist ein Kind hervorgegangen, der am 28.09.19## geborene Beteiligte zu 3).