Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Der Erbscheinsantrag vom 20.12.2013 sowie der Hilfsantrag vom 05.02.2015 werden zurückgewiesen.
Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
I.)
Der Erblasser war geschieden. Er hatte einen Sohn V, der mit der Beteiligten zu 1) verheiratet war und vorverstorben ist. Aus der Ehe des Sohnes mit der Beteiligten zu 1) ist ein Kind hervorgegangen, der am 28.09.19## geborene Beteiligte zu 3).
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