KG - Beschluss vom 14.12.2004
1 W 194/02; 1 W 195/02
Normen:
FGG § 20 ; BGB § 2353 ; BGB § 2361 ;
Fundstellen:
FGPrax 2005, 73
FamRZ 2005, 1573
Rpfleger 2005, 260
Vorinstanzen:
LG Berlin II - 83 T 24/02 - 12.03.2002,
AG Schöneberg, - Vorinstanzaktenzeichen 66 VI 261/88

Zulässigkeit einer Beschwerde gegen Einziehung eines Erbscheins und gegen Erteilung eines eine andere Person als Erben ausweisenden Erbscheins

KG, Beschluss vom 14.12.2004 - Aktenzeichen 1 W 194/02; 1 W 195/02

DRsp Nr. 2005/2565

Zulässigkeit einer Beschwerde gegen Einziehung eines Erbscheins und gegen Erteilung eines eine andere Person als Erben ausweisenden Erbscheins

»Wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Einziehung eines ihn als Berechtigten ausweisenden Erbscheins mit dem Ziel der Neuerteilung eines dem eingezogenen Erbscheins entsprechenden Erbscheins und zugleich mit einer Beschwerde gegen die Erteilung eines eine andere Person als Erben ausweisenden Erbscheins, so ist diese Beschwerde als unzulässig zu verwerfen, wenn aufgrund einer Sachprüfung feststeht, dass die Einziehung zu Recht erfolgt ist, weil der Beschwerdeführer nicht Erbe ist.«

Normenkette:

FGG § 20 ; BGB § 2353 ; BGB § 2361 ;

Gründe:

A.