KG - Beschluss vom 31.05.2005
1 W 125/04
Normen:
FGG § 19 ; FGG § 27 ; ZPO § 559 ; BGB § 2353 ; BGB § 2361 ;
Fundstellen:
KGReport 2005, 817
Rpfleger 2005, 669
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 09.12.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 83 T 111/03
AG Berlin-Neukölln, vom 11.12.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 62 VI 64/02

Zulässigkeit einer Beschwerde gegen Erteilung eines Erbscheins

KG, Beschluss vom 31.05.2005 - Aktenzeichen 1 W 125/04

DRsp Nr. 2005/9687

Zulässigkeit einer Beschwerde gegen Erteilung eines Erbscheins

»Nach Erteilung des Erbscheins ist die Beschwerde nur mit dem Ziel der Einziehung des Erbscheins statthaft. Der Beschwerdeführer kann dieses Ziel aus prozessökonomischen Gründen auch mit der weiteren Beschwerde gegen die zum Vorbescheid des Amtsgerichts ergangene Beschwerdeentscheidung verfolgen, wenn der Erbschein entsprechend dem Vorbescheid und der Beschwerdeentscheidung erteilt worden ist. Mit neuem Tatsachenvortrag ist er dann ausgeschlossen.«

Normenkette:

FGG § 19 ; FGG § 27 ; ZPO § 559 ; BGB § 2353 ; BGB § 2361 ;

Entscheidungsgründe:

A.