OLG Hamm - Beschluss vom 14.02.2020
I-15 W 6/20
Normen:
BGB §§ 1970 ff.; FamFG §§ 454 ff.;
Fundstellen:
FamRZ 2020, 1596
NJW-RR 2020, 890
Vorinstanzen:
AG Lüdenscheid, vom 21.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen II 27/19

Zulässigkeit eines Aufgebotsverfahrens zum Zwecke der Ausschließung von Nachlassgläubigern bei Geringfügigkeit der Forderung des das Verfahren betreibenden Gläubigers

OLG Hamm, Beschluss vom 14.02.2020 - Aktenzeichen I-15 W 6/20

DRsp Nr. 2020/8555

Zulässigkeit eines Aufgebotsverfahrens zum Zwecke der Ausschließung von Nachlassgläubigern bei Geringfügigkeit der Forderung des das Verfahren betreibenden Gläubigers

Das Rechtsschutzbedürfnis für ein Aufgebotsverfahren zum Zwecke der Ausschließung von Nachlassgläubigern (§§ 1970 ff. BGB) darf jedenfalls grundsätzlich nicht mit der Begründung verneint werden, das Verfahren werde nur wegen einer geringfügigen Forderung eines Gläubigers betrieben, die deutlich unter den Kosten des Aufgebotsverfahrens liegt. Sinn und Zweck des Aufgebotsverfahrens besteht gerade darin, aufzuklären, ob und in welcher Höhe (weitere) Nachlassverbindlichkeiten bestehen.

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird abgeändert.

Das Amtsgericht wird angewiesen, auf den Antrag der Beteiligten das Aufgebotsverfahren zur Ausschließung von Nachlassgläubigern gemäß § 1970 BGB durchzuführen.

Normenkette:

BGB §§ 1970 ff.; FamFG §§ 454 ff.;

Gründe

Die zulässige Beschwerde ist begründet. Das Amtsgericht hat den Antrag der Beteiligten, in deren Zuständigkeit die Abwicklung von Erbschaften des Landes Nordrhein-Westfalen fällt, auf Durchführung eines Aufgebotsverfahrens zum Zwecke der Ausschließung von Nachlassgläubigern gem. den §§ 1970 BGB iVm. §§ 454 ff FamFG zu Unrecht zurückgewiesen. Die Voraussetzungen liegen vor.