BGH - Urteil vom 06.07.2005
VIII ZR 322/04
Normen:
BGB § 558 ;
Fundstellen:
BGHReport 2005, 1302
DB 2005, 2464
MDR 2005, 1397
NJW 2005, 2621
NZM 2005, 660
WuM 2005, 516
ZGS 2005, 324
ZMR 2005, 780
Vorinstanzen:
LG Lübeck, vom 21.10.2004
AG Lübeck, vom 26.03.2004

Zulässigkeit eines Mieterhöhungsverlangens bei Ortsüblichkeit der Ausgangsmiete

BGH, Urteil vom 06.07.2005 - Aktenzeichen VIII ZR 322/04

DRsp Nr. 2005/11370

Zulässigkeit eines Mieterhöhungsverlangens bei Ortsüblichkeit der Ausgangsmiete

»Ein Mieterhöhungsverlangen nach § 558 BGB ist nicht deshalb unwirksam, weil sich die Ausgangsmiete innerhalb der Bandbreite der vom gerichtlichen Sachverständigen festgestellten örtlichen Vergleichsmiete befindet.«

Normenkette:

BGB § 558 ;

Tatbestand:

Die Beklagten mieteten mit Vertrag vom 1. Juli 2000 eine Wohnung der Klägerin in L., die sie seit 15. August 2000 bewohnten. Die Miete für die 78 m2 große Wohnung betrug 460,16 EUR (5,90 EUR/m2).

Die Klägerin forderte die Beklagten unter Hinweis auf den Mietspiegel der Stadt L. mit Schreiben vom 28. September 2002 und einem weiteren Schreiben vom 4. November 2002 auf, einer Erhöhung der Kaltmiete mit Wirkung ab 1. Januar 2003 auf 485 EUR (6,22 EUR/m2) zuzustimmen. Da die Beklagten das Mieterhöhungsbegehren ablehnten, hat die Klägerin Klage auf Zustimmung zu der verlangten Mieterhöhung erhoben. Das Amtsgericht hat ein Gutachten eines Sachverständigen eingeholt; dieser hat für die örtliche Vergleichsmiete eine Bandbreite von 5,75 EUR bis 6,23 EUR/m2 ermittelt.