OLG Hamm - Beschluss vom 03.01.2023
10 W 71/22
Normen:
ZPO § 485; BGB § 2314;
Vorinstanzen:
LG Bielefeld, - Vorinstanzaktenzeichen 19 OH 5/21

Zulässigkeit eines selbständigen Beweisverfahrens zum Zwecke der Ermittlung des Verkehrswerts einer im Nachlass befindlichen ImmobilieZulässigkeit der Verweisung auf eine Auskunfts- und Wertermittlungsklage gemäß § 2314 BGB

OLG Hamm, Beschluss vom 03.01.2023 - Aktenzeichen 10 W 71/22

DRsp Nr. 2023/9190

Zulässigkeit eines selbständigen Beweisverfahrens zum Zwecke der Ermittlung des Verkehrswerts einer im Nachlass befindlichen Immobilie Zulässigkeit der Verweisung auf eine Auskunfts- und Wertermittlungsklage gemäß § 2314 BGB

Ein Pflichtteilsberechtigter kann im Wege des selbständigen Beweisverfahrens gem. § 485 ZPO die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Ermittlung des Verkehrswertes einer im Nachlass vorhandenen Immobilie verlangen. Er ist nicht auf die Erhebung einer Auskunfts- und Wertermittlungsklage gem. § 2314 BGB zu verweisen.

Tenor

Der Beschluss wird teilweise aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung über den Antrag, im selbständigen Beweisverfahren ein Sachverständigengutachten zur Ermittlung des Verkehrswertes der Immobilie D Straße einzuholen, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 8.000,00 EUR festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 485; BGB § 2314;

Gründe

I.