BFH - Urteil vom 28.07.2005
III R 59/04
Normen:
InvZulG (1999) § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 ;
Fundstellen:
BB 2005, 2286
BB 2006, 816
BFH/NV 2005, 2131
BFHE 210, 563
BStBl II 2006, 272
DB 2005, 2391
DStRE 2005, 1338
ZEV 2006, 38
ZfIR 2005, 832
Vorinstanzen:
FG München, vom 18.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 3692/04

Zulagenberechtigung eines Nießbrauchers für Erhaltungsarbeiten; Festhalten an der BFH-Rechtsprechung

BFH, Urteil vom 28.07.2005 - Aktenzeichen III R 59/04

DRsp Nr. 2005/17261

Zulagenberechtigung eines Nießbrauchers für Erhaltungsarbeiten; Festhalten an der BFH-Rechtsprechung

»Der Senat hält an seiner Rechtsauffassung im Urteil vom 5. September 2002 III R 37/01 (BFHE 200, 168, BStBl II 2003, 772) fest, dass ein Nießbraucher, der Erhaltungsarbeiten an einem Gebäude auf eigene Rechnung und Gefahr durchführt, Anspruch auf eine Investitionszulage nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 InvZulG 1999 haben kann, unabhängig davon, ob er ausnahmsweise als wirtschaftlicher Eigentümer des Gebäudes zu beurteilen ist.«

Normenkette:

InvZulG (1999) § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) übertrug mit notarieller Urkunde vom 27. Dezember 1995 das Eigentum an zwei Mietwohngrundstücken im Fördergebiet unentgeltlich auf seine drei Söhne, behielt sich aber insgesamt ein unentgeltliches lebenslängliches Nießbrauchsrecht vor.

Nach Abschn. IV.A. des Vertrages hat der Kläger abweichend von §§ 1041, 1047 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) auch Ausbesserungen und Erneuerungen, die nicht zur gewöhnlichen Unterhaltung der Sache gehören, zu zahlen und etwaige (auf dem Stammwert der Sache ruhende) außerordentliche Lasten zu tragen.