I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) übertrug mit notarieller Urkunde vom 27. Dezember 1995 das Eigentum an zwei Mietwohngrundstücken im Fördergebiet unentgeltlich auf seine drei Söhne, behielt sich aber insgesamt ein unentgeltliches lebenslängliches Nießbrauchsrecht vor.
Nach Abschn. IV.A. des Vertrages hat der Kläger abweichend von §§ 1041, 1047 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) auch Ausbesserungen und Erneuerungen, die nicht zur gewöhnlichen Unterhaltung der Sache gehören, zu zahlen und etwaige (auf dem Stammwert der Sache ruhende) außerordentliche Lasten zu tragen.
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