BFH - Beschluss vom 02.09.2015
II B 146/14
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2015, 1586
DB 2016, 2686
Vorinstanzen:
Niedersächsisches Finanzgericht, vom 12.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 347/14

Zulassung der Revision zur Fortbildung des Rechts im Hinblick auf einen Nichtanwendungserlass

BFH, Beschluss vom 02.09.2015 - Aktenzeichen II B 146/14

DRsp Nr. 2015/17211

Zulassung der Revision zur Fortbildung des Rechts im Hinblick auf einen Nichtanwendungserlass

NV: Im Verhältnis einer Kapitalgesellschaft zu ihren Gesellschaftern oder zu den Gesellschaftern einer an ihr beteiligten Kapitalgesellschaft gibt es neben betrieblich veranlassten Rechtsbeziehungen lediglich offene und verdeckte Gewinnausschüttungen sowie Kapitalrückzahlungen, aber keine freigebigen Zuwendungen (Bestätigung der Rechtsprechung gegen Nichtanwendungserlass vom 5. Juni 2013, BStBl I 2013, 1465).

Dass die obersten Finanzbehörden der Länder durch gleichlautende Erlasse angeordnet haben, ein BFH-Urteil über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht anzuwenden, begründet für sich genommen nicht die Zulassung der Revision.

Tenor

Die Beschwerde des Beklagten wegen Nichtzulassung der Revision im Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 12. November 2014 3 K 347/14 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1;

Gründe

Die Beschwerde ist unbegründet.

1. Die Zulassung der Revision ist nicht gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zur Fortbildung des Rechts erforderlich.