BGH - Urteil vom 13.07.2005
IV ZR 47/04
Normen:
ZPO § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ;
Fundstellen:
FamRZ 2005, 1555
Vorinstanzen:
OLG Koblenz, vom 29.01.2004

Zulassung des neuen Vorbringens gemäß § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO

BGH, Urteil vom 13.07.2005 - Aktenzeichen IV ZR 47/04

DRsp Nr. 2005/11709

Zulassung des neuen Vorbringens gemäß § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO

Normenkette:

ZPO § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ;

Tatbestand:

Die Kläger sind alleinige Erben ihres 1999 verstorbenen Vaters, nachdem sie ihre während des Prozesses 2003 verstorbene Mutter (frühere Ehefrau des Erblassers und vormals Klägerin zu 1)) zu gleichen Teilen beerbt haben. Sie erheben Ansprüche im Zusammenhang mit einem Hausgrundstück, das die Beklagte mit dem Erblasser 1993 zu gleichen Anteilen und nach Übertragung des Erblasseranteils 1994 zu Alleineigentum erworben hat. Aus dem Nachlaß haben die Kläger bislang nichts erhalten.

Der Kaufpreis von 275.000 DM zuzüglich Nebenkosten wurde über ein vom Erblasser genommenes Darlehen in Höhe von 160.678 DM finanziert und in Höhe von 120.000 DM bar gezahlt. Die von der Beklagten bei Erwerb des Erblasseranteils übernommenen Darlehensverbindlichkeiten beliefen sich zur Zeit des Erbfalles auf circa 245.000 DM. Über die von den Klägern begehrte Freistellung von den Darlehenspflichten ist durch Anerkenntnisurteil entschieden worden.