BFH - Urteil vom 16.02.2005
II R 6/02
Normen:
ErbStG § 13a Abs. 4 Nr. 3 ;
Fundstellen:
BB 2005, 1092
BFH/NV 2005, 975
BFHE 208, 444
BStBl II 2005, 411
DB 2005, 1199
DStR 2005, 827
GmbHR 2004, 787
NZG 2005, 606
Steuertelex 2005, 295
ZEV 2005, 264
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 18.10.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 2640/98

Zum Beteiligungserfordernis für den Schenker nach § 13a Abs. 4 Nr. 3 ErbStG bei einer mittelbaren Anteilsschenkung; Auslegung gegen den Wortlaut

BFH, Urteil vom 16.02.2005 - Aktenzeichen II R 6/02

DRsp Nr. 2005/6560

Zum Beteiligungserfordernis für den Schenker nach § 13a Abs. 4 Nr. 3 ErbStG bei einer mittelbaren Anteilsschenkung; Auslegung gegen den Wortlaut

»Auch bei einer mittelbaren Schenkung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft sind die Steuerbegünstigungen des § 13a ErbStG zu versagen, wenn der Schenker nicht zu mehr als einem Viertel am Nennkapital der Gesellschaft beteiligt ist.«

Normenkette:

ErbStG § 13a Abs. 4 Nr. 3 ;

Gründe:

I. Aufgrund privatschriftlichen Vertrages vom 6. Februar 1997 stellte der Vater des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) diesem schenkweise einen Betrag von 7,1 Mio. DM zweckgebunden zum Erwerb sämtlicher Geschäftsanteile an der X-GmbH (GmbH) von dem bisherigen Alleingesellschafter, einem Dritten, zur Verfügung. In dem Vertrag hieß es u.a., § 13a des Erbschaftsteuergesetzes solle in Anspruch genommen werden. Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 7. Februar 1997 erwarb der Kläger die Geschäftsanteile zum endgültigen Kaufpreis von 6,4 Mio. DM. Den überschießenden Betrag von 700 000 DM zahlte der Kläger an den Vater zurück. Die Kosten des Erwerbs der Anteile von 28 923 DM trug der Kläger selbst.