OLG Karlsruhe - Urteil vom 15.03.2005
17 U 180/04
Normen:
BGB § 518 Abs. 2 ; BGB § 929 ; BGB § 930 ; BGB § 952 ;
Fundstellen:
DAR 2005, 628
MDR 2005, 1155
OLGReport-Karlsruhe 2005, 361
Vorinstanzen:
LG Mannheim, vom 16.07.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 158/04

Zum privatschriftlichen Schenkungsversprechen hinsichtlich eines Kraftfahrzeugs bei fehlenden Anhaltspunkten für die Vereinbarung eines Besitzkonstituts

OLG Karlsruhe, Urteil vom 15.03.2005 - Aktenzeichen 17 U 180/04

DRsp Nr. 2005/6088

Zum privatschriftlichen Schenkungsversprechen hinsichtlich eines Kraftfahrzeugs bei fehlenden Anhaltspunkten für die Vereinbarung eines Besitzkonstituts

»Das privatschriftliche Schenkungsversprechen hinsichtlich eines Kraftfahrzeugs ist, wenn das Fahrzeug selbst nicht übergeben wird, auch dann nicht durch Bewirken der versprochenen Leistung vollzogen, wenn der Kraftfahrzeugbrief mit übersandt wird, aber keine sonstigen Anhaltspunkte für die Vereinbarung eines Besitzkonstituts bestehen.«

Normenkette:

BGB § 518 Abs. 2 ; BGB § 929 ; BGB § 930 ; BGB § 952 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Klägerin verlangt von dem Beklagten Herausgabe eines 15 Jahre alten Porsche 928, den ihr der Beklagte geschenkt habe. Der Beklagte wendet ein, sein Schenkungsversprechen vom Februar 2001 sei nicht vollzogen worden, die Klägerin nicht Eigentümerin des Fahrzeugs geworden.

Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird auf das Urteil des Landgerichts Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Änderungen oder Ergänzungen sind nicht geboten.