OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 09.07.2020
10 W 21/20
Normen:
BGB § 2314;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 30.03.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 19 O 191/19

Zumutbarkeit der Aufnahme eines notariellen Nachlassverzeichnisses wegen Gesundheitsgefahren aufgrund der Covid-19-Pandemie

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 09.07.2020 - Aktenzeichen 10 W 21/20

DRsp Nr. 2021/3250

Zumutbarkeit der Aufnahme eines notariellen Nachlassverzeichnisses wegen Gesundheitsgefahren aufgrund der Covid-19-Pandemie

Zur Frage der vorübergehenden Unmöglichkeit der Wahrnehmung eines Termins zur Erstellung eines notariellen Nachlassverzeichnisses im Hinblick auf eine behauptete Gefährdung durch Covid-19

Der zur Aufnahme eines notariellen Nachlassverzeichnisses verurteilte Schuldner kann sich allenfalls dann auf die Unmöglichkeit der Aufnahme eines notariellen Nachlassverzeichnisses wegen Gesundheitsgefahren aufgrund der Covid-19-Pandemie berufen, wenn er darlegt, dass auch bei Einhaltung der gebotenen Schutzmaßnahmen und unter Darlegung der vom Notar veranlassten Hygienemaßnahmen die Durchführung eines solchen Termins nicht zumutbar ist. Dabei ist auch zu beachten, dass § 2314 BGB die persönliche Anwesenheit des Schuldners im Termin zur Aufnahme des Bestandsverzeichnisses nicht anordnet.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 30.3.2020 wird zurückgewiesen.

Die Schuldnerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Normenkette:

BGB § 2314;

Gründe

I.