A. Die Parteien sind Geschwister. Ihre Eltern vereinbarten mit notariellem Ehevertrag vom 27.4.1971 (Bl. 116 f. d. A.) den Güterstand der Gütergemeinschaft sowie für die Zeit nach dem Tod des Erstversterbenden dessen Fortsetzung zwischen dem Überlebenden und den beiden gemeinschaftlichen Kindern.
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