OLG Saarbrücken - Urteil vom 27.10.2005
8 U 626/04
Normen:
BGB § 1939 § 1940 ;
Fundstellen:
OLGReport-Saarbrücken 2006, 108
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 14.10.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 165/03

Zur Anordnung von Verschaffungsvermächtnissen mit Abgrenzung zur letztwilligen Verfügung

OLG Saarbrücken, Urteil vom 27.10.2005 - Aktenzeichen 8 U 626/04

DRsp Nr. 2005/20185

Zur Anordnung von Verschaffungsvermächtnissen mit Abgrenzung zur letztwilligen Verfügung

»1. Vermacht der überlebende Ehegatte einer fortgesetzten Gütergemeinschaft einem gemeinschaftlichen Abkömmling ein zum Gesamtgut gehörendes Grundstück und beschwert diesen mit einer Ausgleichszahlung zu Gunsten des anderen gemeinschaftlichen Abkömmlings, so liegt darin die Anordnung von Verschaffungsvermächtnissen und damit keine letztwillige Verfügung über den Anteil der Abkömmling am Gesamtgut. 2. Haben Ehegatten in einen gemeinschaftlichen Testament einem ihrer Kinder ein Grundstück vermacht und dieses mit einer Ausgleichszahlung zu Gunsten des anderen Kindes beschwert, so steht es der Auslegung der Verfügungen als wechselbezüglich nicht entgegen, wenn die Höhe der Ausgleichszahlung in dem Testament zwar nicht ausdrücklich geregelt ist, sich jedoch im Wege der Auslegung des Testament ergibt.«

Normenkette:

BGB § 1939 § 1940 ;

Tatbestand:

A. Die Parteien sind Geschwister. Ihre Eltern vereinbarten mit notariellem Ehevertrag vom 27.4.1971 (Bl. 116 f. d. A.) den Güterstand der Gütergemeinschaft sowie für die Zeit nach dem Tod des Erstversterbenden dessen Fortsetzung zwischen dem Überlebenden und den beiden gemeinschaftlichen Kindern.