FG München - Urteil vom 25.06.2003
4 K 801/01
Normen:
BewG § 145 Abs. 3 § 138 Abs. 3 ; ERbStR 161 Abs. 5, R 163 2003;

Zur Anpassung des Bodenrichtwerts und dem Nachweis des niedrigeren Verkehrswerts

FG München, Urteil vom 25.06.2003 - Aktenzeichen 4 K 801/01

DRsp Nr. 2003/11748

Zur Anpassung des Bodenrichtwerts und dem Nachweis des niedrigeren Verkehrswerts

Für die Höhe des Bodenrichtwerts ist bei Erschließungskosten von Bedeutung, ob diese bereits geltend gemacht waren, d. h. vom bisherigen Eigentümer zu tragen waren, oder ob sie erst in der Person des Erwerbers entstehen. Die in R 163 ErbStR getroffene Auslegung ist sachgerecht

Normenkette:

BewG § 145 Abs. 3 § 138 Abs. 3 ; ERbStR 161 Abs. 5, R 163 2003;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob der Beklagte (Finanzamt = FA) zu Recht den sog. Bedarfswert für ein unbebautes Grundstück anhand des vom Gutachterausschuss ermittelten Richtwerts angesetzt hat oder ob aufgrund eines vom Kläger vorgelegten Gutachtens ein niedrigerer Verkehrswert nachgewiesen ist.