FG Münster - Urteil vom 15.09.2003
3 K 6535/00 Erb
Normen:
ErbStG § 5 Abs. 1 S. 2, 4 ;

Zur Anwendung des § 5 Abs. 1 ErbStG in der Fassung des StBMG

FG Münster, Urteil vom 15.09.2003 - Aktenzeichen 3 K 6535/00 Erb

DRsp Nr. 2003/12430

Zur Anwendung des § 5 Abs. 1 ErbStG in der Fassung des StBMG

Eine rückwirkende Vereinbarung der Zugewinngemeinschaft auf den Zeitpunkt der Eheschließung ist erbschaftsteuerrechtlich bei der Berechnung der Ausgleichsforderung nach § 5 Abs. 1 ErbStG in der Fassung des StBMG nicht anzuerkennen, wenn diese Vereinbarung zwar vor dem 31.12.1993 getroffen worden ist, der Ehegatte jedoch erst nach diesem Zeitpunkt verstorben ist.

Normenkette:

ErbStG § 5 Abs. 1 S. 2, 4 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob eine rückwirkende Vereinbarung der Zugewinngemeinschaft erbschaftsteuerlich anzuerkennen ist, wenn die Vereinbarung von den Eheleuten am 28.12.1993 geschlossen worden und ein Ehegatte in 1997 verstorben ist.