FG Hamburg - Urteil vom 12.10.2001
III 68/01
Normen:
ErbStG § 1 Abs. 1 ; ErbStG § 3 Abs. 1 Nr. 1 ; ErbStG § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b ; BGB § 2303 ;
Fundstellen:
EFG 2002, 418

Zur Anwendung des ErbStG in der Fassung vor 1996 für Erbfälle, die bis zum 31. 12. 1995 eingetreten sind

FG Hamburg, Urteil vom 12.10.2001 - Aktenzeichen III 68/01

DRsp Nr. 2002/4194

Zur Anwendung des ErbStG in der Fassung vor 1996 für Erbfälle, die bis zum 31. 12. 1995 eingetreten sind

Das ErbStG in der Fassung vor 1996 gilt auch für gesetzliche Ansprüche wie Pflichtteilsansprüche bis zum 31. Dezember 1995 uneingeschränkt fort. Auch im Billigkeitsverfahren bleibt es bei dieser zeitlichen Abgrenzung.

Normenkette:

ErbStG § 1 Abs. 1 ; ErbStG § 3 Abs. 1 Nr. 1 ; ErbStG § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b ; BGB § 2303 ;

Tatbestand:

I. Die Klägerin begehrt, die Erbschaftsteuer für einen Erbfall von 1994 nach dem Erbschaftsteuergesetz festzusetzen, das am 1. Januar 1996 in Kraft getreten ist (im Folgenden: ErbStG n.F.), und nicht nach dem bis zum 31. Dezember 1995 geltenden Erbschaftsteuergesetz (im Folgenden: ErbStG a.F.).

Die Klägerin ist die Mutter des Erblassers. Dieser war am ... 1994 verstorben. Er hatte die Klägerin durch sein Testament vom 30. November 1993 enterbt und seine damalige Lebensgefährtin zur Alleinerbin eingesetzt, die mit ihm weder verwandt noch verheiratet war (Erbschaftsteuerakte -ErbSt-A- Bl. 4).

Im Laufe des Jahres 1995 machte die Klägerin ihren Anspruch auf den Pflichtteil gegenüber der Erbin geltend. Nach einem Vergleich vor dem Landgericht Hamburg erhielt die Klägerin 2.258.041,- DM (Geschäftsnummer: 329 O 191/95).