LG Potsdam, vom 21.05.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 632/02
Zur Darlegungs- und Beweislast bei behaupteten Darlehens- bzw. Bereicherungsansprüchen
OLG Brandenburg, Urteil vom 12.01.2005 - Aktenzeichen 4 U 97/04
DRsp Nr. 2005/2997
Zur Darlegungs- und Beweislast bei behaupteten Darlehens- bzw. Bereicherungsansprüchen
»1. Wer behauptet, ihm stehe ein Anspruch auf Rückzahlung eines Darlehens zu, ist darlegungspflichtig für die anspruchsbegründenden Tatsachen, mithin für das Zustandekommen des Darlehensvertrages.2. Derjenige, der sein Leistungsbegehren auf ungerechtfertigte Bereicherung gem. § 812 Abs. 1BGB in der Form der Leistungskondiktion stützt, ist darlegungs- und beweispflichtig dafür, dass sie Vermögensverschiebung ohne rechtfertigenden Grund erfolgte.3. Der Bereicherungsgläubiger muss nicht beweisen, dass jeglicher erdenklicher Rechtsgrund für die Leistung fehlt, erforderlich ist jedoch der Nachweis, dass die von dem Bereicherungsschuldner behaupteten Rechtsgründe nicht bestehen.«