FG Hamburg - Gerichtsbescheid vom 21.09.2000
II 697/99
Normen:
EStG § 13 Abs. 5 ; EStG § 15 Abs. 7 ; EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2 ; AO § 179 Abs. 2 Satz 2; AO § 180 Abs. 1 Nr. 2a ;
Fundstellen:
ZEV 2001, 88

Zur Ernsthaftigkeit der Vereinbarung eines Gesellschaftsverhältnisses zwischen

FG Hamburg, Gerichtsbescheid vom 21.09.2000 - Aktenzeichen II 697/99

DRsp Nr. 2001/1648

Zur Ernsthaftigkeit der Vereinbarung eines Gesellschaftsverhältnisses zwischen

Ein Gesellschaftsverhältnis zwischen nahen Angehörigen, deren Mitgesellschafter Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft erzielen, ist ernsthaft gewollt, wenn hierfür wirtschaftlich vernünftige Gründe sprechen und ein solcher Vertrag auch zwischen fremden Dritten hätte vereinbart werden können.

Normenkette:

EStG § 13 Abs. 5 ; EStG § 15 Abs. 7 ; EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2 ; AO § 179 Abs. 2 Satz 2; AO § 180 Abs. 1 Nr. 2a ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob zwischen den Klägern eine Mitunternehmerschaft besteht.

Der 1939 geborene Kläger zu 1. bewirtschaftete bis zum Ende des Jahres 1993 seinen in Hamburg-... gelegenen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb allein. Zu dem auf Gemüseanbau zur Herstellung von Suppengrün spezialisierten Betrieb gehörten die Flurstücke ..., ... und ... des Grundbuches von Y Bl. ... . Auf dem Flurstück ..., das im Übrigen landwirtschaftlich genutzt wurde, befand sich ein Teich, zudem war es mit einer Garage bebaut. Im Jahr 1992 hatte der Kläger zu 1. einen Bauantrag für den Umbau der vorhandenen Garage in ein Einfamilienhaus gestellt. Der Kläger zu 2. ist der Sohn, die Klägerin zu 3. die Schwiegertochter des Klägers zu 1. Am 30.12.1993 schlossen die Kläger einen Gesellschaftsvertrag folgenden Inhalts:

GESELLSCHAFTSVERTRAG zwischen ...