Die Beteiligten streiten darüber, ob zwischen den Klägern eine Mitunternehmerschaft besteht.
Der 1939 geborene Kläger zu 1. bewirtschaftete bis zum Ende des Jahres 1993 seinen in Hamburg-... gelegenen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb allein. Zu dem auf Gemüseanbau zur Herstellung von Suppengrün spezialisierten Betrieb gehörten die Flurstücke ..., ... und ... des Grundbuches von Y Bl. ... . Auf dem Flurstück ..., das im Übrigen landwirtschaftlich genutzt wurde, befand sich ein Teich, zudem war es mit einer Garage bebaut. Im Jahr 1992 hatte der Kläger zu 1. einen Bauantrag für den Umbau der vorhandenen Garage in ein Einfamilienhaus gestellt. Der Kläger zu 2. ist der Sohn, die Klägerin zu 3. die Schwiegertochter des Klägers zu 1. Am 30.12.1993 schlossen die Kläger einen Gesellschaftsvertrag folgenden Inhalts:
GESELLSCHAFTSVERTRAG zwischen ...
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