I.
In dem Ausgangsrechtsstreit gegen den am 29. Januar 2002 verstorbenen E...... O erwirkte die Antragstellerin ein rechtskräftiges Versäumnisurteil des Landgerichts Zweibrücken vom 23. September 1994 über 59 615,70 DM nebst Zinsen sowie einen Kostenfestsetzungsbeschluss vom 3. Januar 1995 über 4 705,37 DM.
Die Antragsgegnerin des vorliegenden Verfahrens ist die Witwe des Titelschuldners. Dieser hat ihr durch letztwillige Verfügung vom 22. Januar 2002 als Vermächtnis den Nießbrauch an seinem gesamten Nachlass zugewandt.
Mit Schreiben vom 27. Januar 2005 beantragte die Antragstellerin, ihr für das Versäumnisurteil und für den Kostenfestsetzungsbeschluss vollstreckbare Ausfertigungen gemäß § 738 ZPO gegen die Antragsgegnerin zu erteilen. Der Rechtspfleger des Landgerichts Zweibrücken hat nach Anhörung der Antragsgegnerin durch den angefochtenen Beschluss den Antrag mit der Begründung abgelehnt, eine Annahme des Vermächtnisses durch die Antragsgegnerin sei weder offenkundig noch durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen.
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