FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 15.03.2005
4 K 1590/03
Normen:
ErbStG § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ; BGB § 80 ; BGB § 137 Satz 1 ; BGB § 137 Satz 2 ; AO § 10 ; EGV Art. 43 ; EGV Art. 48 ;

Zur Frage, ob die Übertragung von Vermögen auf eine liechtensteinische Stiftung durch einen inländischen Stifter der Schenkungsteuer unterliegt.

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15.03.2005 - Aktenzeichen 4 K 1590/03

DRsp Nr. 2005/6234

Zur Frage, ob die Übertragung von Vermögen auf eine liechtensteinische Stiftung durch einen inländischen Stifter der Schenkungsteuer unterliegt.

1. Ihre Rechtsfähigkeit behält eine liechtensteinische Stiftung selbst dann, wenn der Verwaltungssitz in Deutschland liegt (Fortführung von EuGH vom 5. November 2002 Rs C-208/00, NJW 2002, 3614). 2. Ob dem Stifter das Recht eingeräumt wurde, über das hingegebene Vermögen quasi wie ein Kontoinhaber zu verfügen, ist für die Frage der Bereicherung ohne Bedeutung (Entgegen BMF-Schreiben vom 16. September 2004 (IV A 4 -S 1928-120/04 , dort unter Frage/Antwort 19). 3. Nur wenn zivilrechtlich die Verpflichtung zur Rückgabe oder zur Weitergabe des hingegebenen Vermögens besteht, liegt keine Bereicherung und damit keine freigebige Zuwendung im Sinne des § 7 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 ErbStG vor.

Normenkette:

ErbStG § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ; BGB § 80 ; BGB § 137 Satz 1 ; BGB § 137 Satz 2 ; AO § 10 ; EGV Art. 43 ; EGV Art. 48 ;

Tatbestand:

Strittig ist, ob der objektive Tatbestand einer freigebigen Zuwendung im Sinne des § 7 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 ErbStG erfüllt ist, wenn ein inländischer Stifter Vermögen auf eine von ihm gegründete liechtensteinische Stiftung überträgt und sich das Recht vorbehält, an den Stiftungsrat beliebig Weisungen zu erteilen und das Reglement jederzeit nach eigenem Gutdünken zu ändern.