OLG Hamm - Urteil vom 07.11.2006
21 U 35/06
Normen:
BGB § 2038 § 2039 § 2040 ;
Vorinstanzen:
LG Dortmund, vom 22.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 229/05

Zur Klagebefugnis auf Herausgabe eines Grundstückes bei Miterbengemeinschaft

OLG Hamm, Urteil vom 07.11.2006 - Aktenzeichen 21 U 35/06

DRsp Nr. 2007/7131

Zur Klagebefugnis auf Herausgabe eines Grundstückes bei Miterbengemeinschaft

Der Anspruch auf Herausgabe eines zum Nachlass gehörenden Grundstückes kann nicht von einem Miterben allein ohne Zustimmung der anderen Miterben klageweise geltend gemacht werden. Hierbei handelt es sich um eine Nachlassverfügung im Sinne von § 2040 BGB, die nur im Wege der gemeinschaftlichen Verwaltung nach § 2038 Abs. 1 BGB getätigt werden kann.

Normenkette:

BGB § 2038 § 2039 § 2040 ;

Entscheidungsgründe:

(abgekürzt gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 S. 1 ZPO)

Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.

Die Klägerin ist schon nicht befugt, als Mitglied der Erbengemeinschaft ohne Zustimmung der Miterbin B X den Anspruch auf Herausgabe des zum Nachlass gehörenden Grundstücks allein und im eigenen Namen klageweise gegen die Beklagte geltend zu machen.