(abgekürzt gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 S. 1 ZPO)
Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.
Die Klägerin ist schon nicht befugt, als Mitglied der Erbengemeinschaft ohne Zustimmung der Miterbin B X den Anspruch auf Herausgabe des zum Nachlass gehörenden Grundstücks allein und im eigenen Namen klageweise gegen die Beklagte geltend zu machen.
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