1. Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Landgerichts Sa. vom 21.2.2012 (Az. 10 O 36/11) dahin abgeändert, dass die Kosten des Rechtsstreits - ohne Berücksichtigung der mit der Beschwerde nicht angefochtenen Kosten des Vergleichs - zu 80 % dem Kläger auferlegt werden, zu 20 % der Beklagten.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Kläger zu 85 %, die Beklagte zu 15 %.
3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird festgesetzt auf 7.728,92 EUR.
I. Der Kläger hat die Beklagte - seine Mutter - im Wege der Stufenklage auf Auskunft, Wertermittlung für ein Hausgrundstück in Q., eidesstattliche Versicherung und Zahlung eines Pflichtteils aus dem Nachlass seines verstorbenen Vaters und Ehemannes der Beklagten, Herrn K.H.M., in Anspruch genommen.
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