OLG Saarbrücken - Beschluss vom 26.04.2012
5 W 52/12 - 27
Normen:
BGB § 2314 Abs. 1 S. 3; ZPO § 91a; GKG § 44;
Fundstellen:
FamRZ 2013, 320
ZEV 2013, 208
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 21.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 36/11

Zur Kostenentscheidung bei einer durch Vergleich erledigten, sog. steckengebliebenen StufenklageStreitwert und Kostenentscheidung bei einer sog. steckengebliebenen Stufenklage

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 26.04.2012 - Aktenzeichen 5 W 52/12 - 27

DRsp Nr. 2012/13935

Zur Kostenentscheidung bei einer durch Vergleich erledigten, sog. "steckengebliebenen" Stufenklage Streitwert und Kostenentscheidung bei einer sog. „steckengebliebenen Stufenklage“

Auch bei einer sog. „steckengebliebenen Stufenklage“, die von dem Gläubiger nach Erteilung der Auskunft nicht mehr weiter betrieben wird, richtet sich der Streitwert gem. § 44 GKG nach dem höchsten der geltend gemachten Ansprüche, also nach dem Zahlungsanspruch.

1. Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Landgerichts Sa. vom 21.2.2012 (Az. 10 O 36/11) dahin abgeändert, dass die Kosten des Rechtsstreits - ohne Berücksichtigung der mit der Beschwerde nicht angefochtenen Kosten des Vergleichs - zu 80 % dem Kläger auferlegt werden, zu 20 % der Beklagten.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Kläger zu 85 %, die Beklagte zu 15 %.

3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird festgesetzt auf 7.728,92 EUR.

Normenkette:

BGB § 2314 Abs. 1 S. 3; ZPO § 91a; GKG § 44;

Gründe:

I. Der Kläger hat die Beklagte - seine Mutter - im Wege der Stufenklage auf Auskunft, Wertermittlung für ein Hausgrundstück in Q., eidesstattliche Versicherung und Zahlung eines Pflichtteils aus dem Nachlass seines verstorbenen Vaters und Ehemannes der Beklagten, Herrn K.H.M., in Anspruch genommen.