OLG Naumburg - Beschluss vom 25.04.2005
8 WF 62/05
Normen:
FGG § 13a ; KostO § 94 ;
Fundstellen:
FamRZ 2005, 2077
OLGReport-Naumburg 2005, 782
Vorinstanzen:
AG Halle-Saalkreis, vom 12.01.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 27 F 1790/04 (SO)

Zur Kostenlast und Kostenverteilung bei Antragsrücknahme im FGG-Verfahren

OLG Naumburg, Beschluss vom 25.04.2005 - Aktenzeichen 8 WF 62/05

DRsp Nr. 2005/10661

Zur Kostenlast und Kostenverteilung bei Antragsrücknahme im FGG-Verfahren

»1. Die Tatsache der Antragsrücknahme im FGG-Verfahren ist für sich allein kein Anlass für eine Kostenentscheidung zu Lasten des Antragstellers. 2. Eine Abweichung von der Regelkostenentscheidung des § 13 a Abs. 1 FGG setzt voraus, dass der Antragsteller die Aussichtslosigkeit des Verfahrens von vornherein erkannt hat oder das Verfahren durch ein schuldhaftes Verhalten veranlasst worden ist.«

Normenkette:

FGG § 13a ; KostO § 94 ;

Entscheidungsgründe: