BGH - Urteil vom 06.07.2000
IX ZR 88/98
Normen:
BNotO § 19, § 24 Abs. 1 ;
Fundstellen:
MDR 2000, 1280
NJW-RR 2001, 204
WM 2000, 1808
ZEV 2000, 452
Vorinstanzen:
OLG Thüringen,
LG Erfurt,

Zur notariellen Betreuung der Vorwegnahme einer Erbfolge [=amtl. Leitsatz]

BGH, Urteil vom 06.07.2000 - Aktenzeichen IX ZR 88/98

DRsp Nr. 2000/6270

Zur notariellen Betreuung der Vorwegnahme einer Erbfolge [=amtl. Leitsatz]

Hat der Notar es übernommen, eine zwischen der Erblasserin und ihren Kindern vereinbarte Vorwegnahme der Erbfolge in eine geeignete rechtliche Form zu bringen sowie entsprechende Verträge vorzubereiten und für deren Vollzug zu sorgen, so hat er eine umfassende Rechtsbetreuung gem. § 24 Abs. 1 BNotO übernommen, die ihn verpflichtet, für eine auftragsgerechte und zuverlässige Rechtsgestaltung zu sorgen. Diese Pflicht ist verletzt, wenn der Notar es versäumt, die Beteiligten darauf hinzuweisen, daß eine zwischen ihnen geschlossene Vereinbarung der notariellen Beurkundung bedarf.

Normenkette:

BNotO § 19, § 24 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Der Kläger verlangt vom beklagten Notar Schadensersatz wegen Amtspflichtverletzungen.

Am 1. März 1992 kamen die Mutter des Klägers und deren sieben Kinder in Gegenwart des Beklagten überein, das Vermögen der Mutter, bestehend aus zwei bebauten Grundstücken, Ackerland und Bargeld, zur Vorwegnahme der Erbfolge den Kindern zu gleichen Teilen zu übertragen; zumindest die beiden Kinder, die die bebauten Grundstücke erwarben, sollten Ausgleichszahlungen erbringen.

Am 15. April 1992 beurkundete der Beklagte eine "Vollmacht" der Mutter des Klägers, die u.a. lautet:

"Ich erteile hiermit für mich und meine Erben meinem Sohn Christian Peter ...

Vollmacht