OLG Stuttgart - Beschluss vom 21.11.2001
8 W 643/00
Normen:
BGB §§ 2353 ff. § § 2274 ff. § 128 § 242 ; FGG § 27 § 28 ; ZPO 565 Abs. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 2002, 1365
Vorinstanzen:
LG Hechingen, - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 15/96

Zur Unwirksamkeit einer Erbunfähigkeitsklausel im Erbvertrag eines Adelsgeschlechts- Bindung des Richters im Instanzenzug

OLG Stuttgart, Beschluss vom 21.11.2001 - Aktenzeichen 8 W 643/00

DRsp Nr. 2002/5960

Zur Unwirksamkeit einer Erbunfähigkeitsklausel im Erbvertrag eines Adelsgeschlechts- Bindung des Richters im Instanzenzug

»Die Bindung des (Zivil-)Richters im Instanzenzug erstreckt sich auch auf Rechtsfragen mit verfassungsrechtlichem Gehalt (im Anschluss an den auf Vorlage ergangenen Beschluss BGHZ 140, 118 bezüglich der verfassungsrechtlichen Schranken der Testierfreiheit).«

Normenkette:

BGB §§ 2353 ff. § § 2274 ff. § 128 § 242 ; FGG § 27 § 28 ; ZPO 565 Abs. 2 ;

Gründe:

I.

1. Das - nunmehr in 6. Instanz - anhängige Erbscheinsverfahren betrifft die Erbfolge nach dem am 20.7.1951 in Hechingen verstorbenen ehemaligen deutschen Kronprinzen Wilhelm von Preußen (Erblasser), dem ältesten Sohn des deutschen Kaisers W II., bezüglich des sog. Hausvermögens des vormals regierenden preußischen Königshauses, soweit es sich in Deutschland befindet.