BVerfG - Beschluß vom 21.06.2000
2 BvR 1989/97
Normen:
VwGO § 173 ; ZPO § 85 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BRAK-Mitt 2000, 239
DVBl 2000, 1279
NJW 2000, 3488
NVwZ 2000, 907
ZAR 2000, 226
Vorinstanzen:
OVG Niedersachsen, vom 06.10.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 11 L 3070/97
VG Hannover, vom 26.05.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 10 A 6606/96

Zurechnung von Verschulden des Prozeßbevollmächtigten im Asylverfahren

BVerfG, Beschluß vom 21.06.2000 - Aktenzeichen 2 BvR 1989/97

DRsp Nr. 2000/8496

Zurechnung von Verschulden des Prozeßbevollmächtigten im Asylverfahren

Die Zurechnung des Bevollmächtigtenverschuldens führt im Asylverfahren auch nach den zwischenzeitlich insbesondere durch das Gesetz zur Neuregelung des Ausländerrechts vom 09.07.1990 und das Gesetz zur Neuregelung des Asylverfahrens vom 26.06.1992 erfolgten Änderungen nicht zu einem schlechterdings unerträglichen Ergebnis, da ein Asylbewerber trotz Versäumung der Klagefrist im Asylerstverfahren infolge zurechenbaren Anwaltsverschuldens in einem Folgeverfahren über ein Wiederaufgreifensantrag weiterhin - gerichtlich nachprüfbar - Abschiebungsschutz nach § 53 AuslG erlangen und damit vor den möglicherweise existentiellen Folgen der Zurechnung des Vertreterverschuldens - nämlich der Abschiebung in den Verfolgerstaat - bewahrt werden kann.

Normenkette:

VwGO § 173 ; ZPO § 85 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob § 85 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit § 173 VwGO, soweit danach auch in verwaltungsgerichtlichen Asylverfahren bei der Wiedereinsetzung in eine versäumte Frist das Verschulden des Prozessbevollmächtigten dem Verschulden der Partei gleichgestellt wird (vgl. BVerfGE 60, 253 ff.), in Ansehung der Änderungen durch das am 1. Juli 1992 in Kraft getretene Gesetz zur Neuregelung des Asylverfahrens vom 26. Juni 1992 (BGBl I S. 1126) weiterhin mit dem vereinbar ist.