FG Baden-Württemberg - Urteil vom 10.11.2003
10 K 234/01
Normen:
EStG § 20 Abs. 1 § 11 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DStRE 2005, 243
ZEV 2005, 224

Zurechnung von Zinsen beim Übergang festverzinslicher Wertpapiere auf den Erben; Einkommensteuer 2000

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 10.11.2003 - Aktenzeichen 10 K 234/01

DRsp Nr. 2004/2656

Zurechnung von Zinsen beim Übergang festverzinslicher Wertpapiere auf den Erben; Einkommensteuer 2000

Gehen festverzinsliche Wertpapiere auf einen Erben über, sind die Zinsen, die nach dem Tod des Erblassers an den Erben bezahlt werden, bei diesem auch insoweit Einkünfte aus Kapitalvermögen, als sie auf die Zeit bis zum Tod des Erblassers entfallen.

Normenkette:

EStG § 20 Abs. 1 § 11 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt eine zeitanteilige Zurechnung von Zinserträgen.

Der Kläger erklärte in seiner am 25.04.2001 eingereichten Einkommensteuererklärung für das Jahr 2000 unter anderem Erträge aus festverzinslichen Wertpapieren, die aus dem Nachlass seiner am 31.03.2000 verstorbenen Mutter stammen. Den Gesamtbetrag der gutgeschriebenen Zinsen aus diesen Wertpapieren verminderte der Kläger um die Zinsen, die auf den Zeitraum bis zum Todestag der Mutter entfielen.

Der Beklagte berücksichtigte im Einkommensteuerbescheid 2000 vom 25.05.2001 die Zinsen mit dem Jahresbetrag. Bei sämtlichen ererbten Wertpapieren wurden die Zinsen nach dem Todestag der Mutter des Klägers fällig.